Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Allgemeines
(1) Die folgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil.
(2) Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen werden vom
Käufer mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der
ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der
Geschäftsverbindung.
(3) Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung sind unsere schriftlichen
Auftragsbestätigungen sowie etwaige Zusatzvereinbarungen
maßgebend; mündliche Zusagen gelten nur, wenn sie schriftlich
bestätigt sind.

§ 2 Software sowie Überlassene Unterlagen
An sämtlichen dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B.
Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Zeichnungen insbesondere Software
etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen 
hierzu unsere schriftliche Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungen
(1)Angebote sind freibleibend, wenn nicht anders schriftlich vereinbart.
Die Preise sind bemessen auf der Grundlage von Art und Umfang des
Angebots und können geändert werden, wenn durch den Käufer
Änderungen in der Bestellung vorgenommen werden.
(2)Die Endpreise gelten ab Norderstedt ausschließlich Verpackung und
Lieferung.
(3) Wir behalten uns vor, bei Annahme der Bestellung eine angemessene
Anzahlung zu verlangen oder bei vorangegangenem Zahlungsverzug
auf Vorkasse zu bestehen.
(4) Der Kaufpreis ist innerhalb von 5 Werk- Tagen nach Rechnungs-
Datum zur Zahlung fällig. Eine Mahnung an den Käufer hat keinen Einfluss
auf die Fälligkeit, sondern bestätigt den Verzug. Sofern der
Käufer in Zahlungsverzug kommt, werden Zinsen gemäß den
Bestimmungen des § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines
Höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Für den Fall, dass mehrere Gegenstände in einer einheitlichen Liefer-
rung bestellt werden, behalten wir uns getrennte Lieferung vor,
wobei hinsichtlich jedes einzelnen trennbaren Gegenstandes eine
gesonderte Leistungsverpflichtung des Käufers und ein gesonderter
Verzugseintritt erfolgen kann.

§ 4 Lizenzvereinbahrungen
(1) Lizenzgebühren gelten mit der ersten Zahlung des Käufers als ver-
einbahrt, der Käufer verpflichtet sich damit, unverzüglich produzierte
oder verkaufte Hard- oder Software dem Lizenzgeber zu übermitteln.
Sollten Unregelmäßigkeiten in der Meldung oder Zahlung der Lizenz-
gebühren auffällig werden, so sind wir berechtigt, zur Sicherung der
Lizenzvereinbahrung, Einblick in die Buchführung oder Bestellungen
des Lizenznehmers durchzuführen. Die Lizenzgebühr wird nach dem
Marktwert oder des Marktpreises des Lizenzobjekts bewertet.
So kann nach Änderung des Marktpreises die Lizenzgebühr von uns
angehoben oder gesenkt werden.

§ 5 Rücktritt
Aufträge können nur mit unserem schriftlichem Einverständnis und bei
Ersatz der angefallenen Stornokosten rückgängig gemacht werden.
Ist mit dem Auftrag eine Produktion verbunden so sind wir berechtigt
die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten zu
berechnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor
("Vorbehaltsware"). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die noch nicht
bezahlte Ware herauszuverlangen und zu verwerten, wobei der Verwer-
tungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbind-
lichkeiten des Käufers anzurechnen ist. In der Rücknahme der Ware
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich
schriftlich von uns erklärt ist.
(2) Dem Käufer ist eine Weiterverpfändung oder Sicherungsübereignung
von Vorbehaltsware nicht gestattet. Der Käufer hat uns über
Zugriffs- Versuche Dritter auf Vorbehaltsware (z.B. Pfändung, Beschlagnahme etc.)
sowie etwaige Beschädigungen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang berechtigt; für diesen Fall tritt er sämtliche Forderungen
aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura- Endbetrages unserer
Forderungen (inkl. MWSt) sicherungshalber an
uns ab. Solange der Käufer seine Vertragspflichten uns gegenüber
ordnungsgemäß erfüllt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist, ist er berechtigt,
die zur Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Andernfalls hat er uns alle zum Einzug der Forderungen erforder-
lichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen aus-
zuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen.

(4) Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das mit- Eigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen verarbeiteten
bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen dasselbe,
wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt die Vermischung
in der weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilig das Miteigentum
überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

§ 7 Gewährleistung
(1) Für die Mangelfreiheit unserer Produkte leisten wir Gewähr für den Zeitraum
von einem halben Jahr ab Lieferung. Bei Mängeln an der Ware hat der Käufer
das Recht auf Nacherfüllung (nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Ersetzte ausgebaute Teile werden
unser Eigentum.
Bei dreimaliger fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Käufer Minderung
Verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dem Käufer steht jedoch
bei geringfügigen Mängeln oder einem Mängel für den die Sache
Schriftlich nicht spezifiziert wurde, ein Vertragsrücktritt nicht zu.
(2) Offensichtliche Mängel müssen vom Käufer spätestens 7 Tage
nach Empfang der Lieferung schriftlich an uns mitgeteilt werden.
Als Tag des Empfangs gilt der auf dem Lieferschein durch Unterschrift des
Empfängers bestätigte Zeitpunkt. In Fällen, in denen ein Lieferschein nicht
unterschrieben wird (Paketversand) gilt die Annahme des Paketes als vereinbart.
Zum Nachweis der Tatsache des Absendungszeitpunktes der Lieferung genügt der
Nachweis der ordnungsgemäßen Versendung im Rahmen der Geschäfts Organisation
an die Lieferadresse des Käufers.
(3) Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn vom Käufer oder Dritten
Veränderungen oder Reparaturen an der Kaufsache vorgenommen wurden.
Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn die Ware vom Käufer unsachgemäß
montiert oder eingesetzt wurde, insbesondere bei Verstoß gegen die gesetzlichen
Bedingungen oder gegen unsere Montage- oder Betriebsanleitungen.
Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art
(z.B. VDE, TÜV, Berufsgenossenschaft etc.) ist Angelegenheit des Käufers.
(4) Ist der Käufer nach obigen Regeln zur Mängelbeseitigung
berechtigt, so hat er dafür zu sorgen, dass die Ware an unsere
Lieferadresse in Norderstedt in ordnungsgemäß verpacktem Zustand
zurückgesandt wird. Ferner hat der Käufer bei Rücksendung das
Datum der Lieferrechnung und die Nummer der Lieferrechnung,
aus welcher die Lieferung stammt, ordnungsgemäß aufzuführen.
Ohne die Beifügung dieser Daten ist der Käufer seinen Sorgfaltspflichten
nicht wirksam nachgekommen, so dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung bei uns
nicht mehr gewährleistet werden kann.

§ 8 Haftung
(1) Eine Haftung übernehmen wir nur für die von uns gelieferte Sache,
eine Haftung für Folgeschäden- entgangene Gewinne oder Forderungen Dritter etc.
ist ausgeschlossen.
(2)Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Käufers. Eine Haftung besteht nur insoweit, sie ein fortbestehen unserer
Firma nicht gefährdet.

§ 9 Salvatoresche Klausel
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem
Grunde unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am ehesten gerecht wird.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Norderstedt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und
des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten
ist Norderstedt. Die AGB ist ab dem 16.02.2000 Gültig.

 

 

 


 

 

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